Bäume und Sträucher zurückschneiden
Die Strassenanstösser und Grundeigentümer werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten: Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Trottoirs/Strassen stehen oder in den Strassenraum hinein ragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz resp. die Strassenverordnung unter anderem:
- Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben
- Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen
- Über Trottoirs, Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 cm frei gehalten werden
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
- Die Hydrantenanlagen müssen jederzeit gut zugänglich sein
- Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste, welche die Verkehrsübersicht beeinträchtigen, die Höhe von 60 cm nicht übersteigen
- Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Meter vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten
Die Bäume, Sträucher und Anpflanzungen sind folgendem Lichtraumprofil anzupassen:
Kontakt / Fragen
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Bau- und Planungsabteilung
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2543 Lengnau BE
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