Beratung und Information

Die individuelle Sozialhilfe umfasst persönliche Beratung und Betreuung sowie wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Haushalte.

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Bedürftige Haushalte, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Sozialhilfeleistungen stellen das soziale Existenzminimum sicher. Bei der Berechnung stützen sich die SozialarbeiterInnen auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen (z.B. Anzahl der Familienmitglieder) und wird nach den vorgegebenen Ansätzen berechnet. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Reichen die Einkünfte nicht aus, so werden Sozialhilfeleistungen bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Steuern und Schulden werden nicht übernommen. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht. Es wird jeweils ein persönliches Budget erstellt, woraus sich der monatliche Lebensbedarf einer Person oder Familie ergibt.

Persönliche Beratung

Die SozialarbeiterInnen beraten und vermitteln Informationen und Kontakte zu anderen Institutionen und Beratungsstellen. Sie werden sich einen Überblick über Ihre Gesamtsituation verschaffen, um zu erfassen und beurteilen zu können, welche Hilfestellungen Sie benötigen.

Welche Rechte habe ich?

Sie haben das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Unterstützung.

Der Anspruch auf Sozialhilfe ist gesetzlich verankert. Alle Entscheide basieren auf der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung, dem schweizerischen Zivilgesetzbuch bzw. weiteren eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen. Wenn Sie mit einem Entscheid der Sozialabteilung nicht einverstanden sind, können Sie eine Verfügung verlangen, gegen welche Sie beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne innert 30 Tagen seit Eröffnung, Beschwerde erheben können.

Die Angaben der hilfesuchenden Personen werden vertraulich behandelt. Der/die Sozialarbeiter/in ist an das Amtsgeheimnis gebunden. Es besteht ein Recht, die persönlichen Akten einzusehen. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen möchte, meldet dies der/dem zuständigen Sozialarbeiter/in.

Die Beratung durch die Sozialabteilung ist kostenlos.

Welche Pflichten habe ich?

Wer Sozialhilfe in Anspruch nimmt ist verpflichtet, der Sozialabteilung die erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Wer Tatsachen verschweigt, unwahre oder unvollständige Angaben macht, um Sozialhilfe zu beziehen, macht sich strafbar. Gemäss Art. 148 a Schweizerisches Strafgesetzbuch wird der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe (Gefängnis) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Sozialdienste sind verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Das Ausmass der Bestrafung ist Sache der Gerichte. Für die ausländischen Staatsangehörigen ist von besonderer Bedeutung, dass die Strafbehörde (ausser in leichten Fällen) bei einer Verurteilung künftig auch immer zwingend eine Landesverweisung (Ausschaffung) anordnen muss.

Bei anderweitigen Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Wer Sozialhilfe in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern. Dazu gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.

Rückerstattungspflicht

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Rückforderungen werden in jedem Fall gestellt, wenn die wirtschaftliche Hilfe auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurde oder wenn jemand zu Vermögen gekommen ist. Nachzahlungen von Versicherungen, z.B. Renten und Taggelder, werden mit den Vorschussleistungen der Sozialhilfe verrechnet.

Verwandtenunterstützung

Leben die Eltern oder Kinder von unterstützten Personen in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch die Verwandten geltend gemacht werden. Die Verwandtenunterstützungspflicht wird in jedem Fall überprüft.

Vorgehen bei der Anmeldung

Falls Sie sich für ein Beratungsgespräch oder für den Bezug von Sozialhilfe anmelden wollen, melden Sie sich während den Öffnungszeiten direkt am Schalter oder telefonisch beim Sekretariat der Sozialabteilung.

Besprechungen mit den SozialarbeiterInnen sind ohne vorherige Anmeldung nicht möglich. Wir bemühen uns, innert angemessener Frist Termine zu vereinbaren.