Alimente

Kommt die unterhaltspflichtige Person ihrer Pflicht zur Zahlung von Alimenten nicht nach, können Sie sich bei der Sozialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau BE melden.

Kinderalimente

Alimentenbevorschussung/-inkasso

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende Unterhaltsbeiträge, wenn geschuldete Alimentenzahlungen ausbleiben. Es können nur laufende Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Rückständige Forderungen werden nicht nachgezahlt, es besteht jedoch Anspruch auf Inkassohilfe. Kinderalimente verjähren nach 5 Jahren.

Wünschen Sie eine Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe, dann nehmen Sie frühzeitig mit der Sozialabteilung Kontakt auf. Am Schalter wird Ihnen das Gesuch für Bevorschussung oder Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen sowie ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen ausgehändigt.

Die Gesuche sind bei minderjährigen Kindern durch den obhutsberechtigten Elternteil bei der Sozialabteilung einzureichen. Volljährige Kinder haben das Gesuch selber zu stellen.

Der Betrag der maximalen Bevorschussung der Kinderalimente wird jährlich neu festgelegt (aktuell CHF 1’080.00).

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Die unterhaltsberechtigte Person begründet den zivilrechtlichen Wohnsitz in Lengnau BE
  • Es liegt ein vollstreckbarer und rechtskräftiger Unterhaltstitel (z.B. Ehescheidungsurteil, genehmigter Unterhaltsvertrag, etc.) vor
  • Die Eltern des Kindes sind getrennt (führen separate Haushalte)

Unterlagen, die dem Gesuch für Inkassohilfe beizulegen sind:

  • Vollstreckbarer und rechtskräftiger Unterhaltstitel (z.B. Scheidungsurteil, Unterhaltsvertrag etc.)
  • Kontoauszüge der ausbleibenden Alimentenzahlungen
  • Ausbildungsbestätigung (Lehrvertrag, Schulbestätigung etc.)

Zusätzliche Unterlagen, die dem Gesuch für Bevorschussung beizulegen sind:

  • Die letzte vollständige und rechtskräftige Steuerveranlagung des obhutsberechtigten Elternteils bzw. des volljährigen Kindes
  • Falls der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, verheiratet ist, die letzte vollständige und rechtskräftige Steuerveranlagung des neuen Ehehatten / der neuen Ehegattin bzw. die gemeinsame Steuerveranlagung

Anspruchsprüfung der Alimentenbevorschussung:

Nach Einreichen des Gesuchs für Bevorschussung sowie der oben genannten Unterlagen prüft die Sozialabteilung in einem zweistufigen Verfahren zuerst die Vermögens- und anschliessend die Einkommensverhältnisse. Es besteht erst ein Anspruch auf Bevorschussung, wenn das steuerbare Vermögen sowie das steuerbare Einkommen und die jährlichen Unterhaltsbeiträge den Grenzbetrag nach IBV Art. 9 bzw. 10 nicht übersteigen.

Kinderzulagen

Im Rahmen der Bevorschussung oder Inkassohilfe können die ausstehenden Kinderzulagen zusätzlich inkassiert werden. Eine Bevorschussung ist jedoch nicht möglich.

Frauenalimente

Inkassohilfe für Ehegattenalimente

Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst. Es erfolgen Inkassobemühungen.

Für die Inkassobemühungen ist die Sozialabteilung am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchberechtigten Ehegatten zuständig.

Die Unterhaltsbeiträge müssen in einem zivilrechtlichen gültigen, vollstreckbaren Titel festgelegt worden sein (z.B. Ehescheidungsurteil).

Wenn nicht gleichzeitig Kinderalimente bevorschusst werden, kann eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben werden. Voraussetzung: Die Berechtigte lebt in günstigen Verhältnissen.

Die entsprechenden Gesuche sind bei der Sozialabteilung einzureichen.