Einbürgerung

Es wird zwischen zwei Einbürgerungsverfahren unterschieden:

Ordentliche Einbürgerung

Wer 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz hat – wovon mindestens 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung – und seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde wohnt, kann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen.

Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Präsidialabteilung einzureichen. Dort kann auch das amtliche Gesuchsformular bezogen werden.

Das Verfahren für die ordentliche Einbürgerung ist dreistufig gegliedert. Jede dieser Stufen (Gemeinde, Kanton und Bund) befasst sich einzeln mit dem Gesuch und erteilt die Zusicherung. Die Einbürgerung ist ein bedeutender Schritt und erfordert einen gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand der einbürgerungswilligen Person.

Das Schweizer Bürgerrecht wird nach der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts erteilt.

Federführend im Einbürgerungsverfahren ist die Gemeinde. Diese führt die erforderlichen Erhebungen durch und pflegt die Kontakte mit den gesuchstellenden Personen während des ganzen Verfahrens. Auf diese Weise werden Mehrfachbefragungen durch Kanton und Gemeinde vermieden; die Dauer des Verfahrens wird auf ein Minimum beschränkt und der Aktenlauf auch für die gesuchstellende Person transparent gehalten.

Weitere Voraussetzungen neben der erforderlichen Wohnsitzdauer sind ausreichende Sprachkenntnisse einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch), die Eingliederung in schweizerische Verhältnisse, das Vertrautsein mit schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen und die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung.

Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn sie seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Bürgerin leben, insgesamt 5 Jahre in der Schweiz und seit mindestens einem Jahr in der Einbürgerungsgemeinde wohnhaft sind.

Die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind weitere Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung. Zudem wird die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (mindestens mündlich B1, schriftlich A2) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung vorausgesetzt.

Die Gesuchsunterlagen können am Schalter der Präsidialabteilung oder beim Staatssekretariat für Migration bezogen werden.

Die Einreichung des Gesuchs mit allen erforderlichen Beilagen erfolgt direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM), welches für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig ist.

Weitere Informationen finden Sie unter www.sem.admin.ch

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