Veranstaltungsbewilligung
Wenn Sie ein öffentliches Fest planen, eine Degustation durchführen, mit alkoholischen Getränken handeln oder eine Lotterie organisieren, sind vorher verschiedene Bewilligungen einzuholen. Dasselbe gilt bei der Benützung von öffentlichem Terrain (Strasse und Platz).
Öffentliche Veranstaltung / Festwirtschaft
Die kantonale Gastgewerbegesetzgebung regelt die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.
Für öffentliche einmalige Anlässe / Veranstaltungen ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung (Festwirtschaftsbewilligung) erforderlich. Beim Ausschank von alkoholischen Getränken ist nebst der erforderlichen Speise- und Getränkekarte ein Jugendschutzkonzept einzureichen. Ein Hygienekonzept, resp. die Selbstkontrolle muss nicht mit dem Gesuch eingereicht werden. Es muss jedoch am Anlass vorliegen, falls eine Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat erfolgt. Je nach Veranstaltung (in einem Zelt, im Wald, mit Livemusik / Beschallung, etc.) sind weitere Unterlagen erforderlich.
Das Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung ist in der Regel spätestens
- 20 Tage
- 60 Tage, bei Anlässen mit über 500 Personen,
- 90 Tage, bei Anlässen im Wald,
vor dem geplanten Anlass bei der Standortgemeinde einzureichen. Bei verspäteter Eingabe besteht kein Anspruch auf eine rechtzeitige Bewilligungserteilung.
Öffentliche Anlässe oder Veranstaltungen, an welchen Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, sind der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt.
Sie führen als verantwortliche Person einen Anlass mit Bewirtung von Gästen durch und tragen für den Festbetrieb die ganze Verantwortung.
Ab 2024 wird im Kanton Bern phasenweise das digitale Gesuchsverfahren eingeführt. Das Formular „Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung“ (GGGE) kann seit August 2024 bei der Einwohnergemeinde Lengnau BE online eingereicht werden. Dazu benötigen Sie ein BE-Login. Über ein solches Login verfügen bereits die meisten steuerpflichtigen Personen für das Ausfüllen ihrer Steuererklärung.
Die physische Abgabe des Gesuchs an die Gemeindeverwaltung fällt weg. Die Gemeinde prüft das online eingereichte Gesuch und übermittelt dieses digital an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Die weitere Bearbeitung erfolgt anschliessend nach üblichem Praxisablauf.
Es besteht – in Ausnahmefällen – nach wie vor die Möglichkeit, die gastgewerbliche Einzelbewilligung in Papierform bei der Gemeinde einzureichen. Ab 01.01.2025 werden die Gesuchsteller/innen gebeten, das Onlineverfahren zu nutzen.
Bei der digitalen Einreichung wird das Heraufladen der Getränkekarte verlangt. Zusätzlich verlangen wir als Gemeindebehörde folgende Formulare, welche vollständig ausgefüllt heraufgeladen werden müssen:
Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen durch die Einwohnergemeinde Lengnau BE werden die Unterlagen zur Bewilligung an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne weitergeleitet. Sofern alle Vorgaben eingehalten werden können und das Gesuch vollständig ist, erstellt das Regierungsstatthalteramt die Bewilligung aus.
Bei Fragen können Sie sich an Steve Schranz, Stv. Geschäftsleiter, E-Mail oder 032 654 71 01, wenden.
Hilfsmittel zum Onlineverfahren
Link zum digitalen Gesuchsformular gastgewerbliche Einzelbewilligung
Anleitung für Gesuchsteller „Einzelbewilligungen Gastgewerbe“
Videoanleitung für Gesuchsteller
Merkblätter, weitere nützliche Unterlagen / Informationen
Weitere Formulare / Links
Merkblatt zur Einzelbewilligung F (Festwirtschaft)
Merkblatt zur Einzelbewilligung T (Handel mit alkoholischen Getränken)
Merkblatt zur Einzelbewilligung G (Degustation)
Informationen für die Organisatoren von Veranstaltungen / Selbstkontrolle
Schild Jugendschutz (Verbote, Verkauf und Abgabe ab 16, resp. 18 Jahren)
Schild Jugendschutz (Verkauf und Abgabe ab 16, resp. 18 Jahren)
Broschüre Jugendschutz, rechtliche Grundlagen, Alkohol und Tabak
Gesuch zur Benützung von Festbänken
Jugendschutz Bern
Lebensmittelkontrolle – Kantonales Laboratorium
Mehrweggeschirrpflicht
Seit dem 1. Januar 2023 gelten andere Regeln bei der Mehrweggeschirrpflicht für den ganzen Kanton Bern. Die Vollzugshilfe zur Umsetzung der Mehrweggeschirr- und Pfandpflicht im Kanton Bern per 1. Januar 2023 gibt Ihnen nützliche Informationen.
Für die Gästebewirtung bei Festanlässen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für die übrigen der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betriebe. Kontrollen anlässlich von Festanlässen erfolgen durch den kantonalen Lebensmittelkontrolleur des Kantonalen Laboratoriums Bern. Mängel werden unter Kostenfolge beanstandet.
Lebensmittelkontrolleur
Bei Fragen betreffend dem Selbstkontrollkonzept oder weiteren Fragen rund um Ihren Anlass steht Ihnen die Präsidialabteilung oder der kantonale Lebensmittelkontrolleur gerne zur Verfügung:
Kantonales Laboratorium
Lebensmittelkontrolle
Muesmattstrasse 19
3012 Bern
Telefon 031 633 11 11
Website
«Jugendschutzlabel – unbeschwert feiern»
Das „Jugendschutzlabel – unbeschwert feiern“ ist ein Leistungsausweis für Veranstalter und Gastgewerbebetriebe in den Kantonen Bern und Solothurn, die sich aktiv und engagiert über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus für den Jugendschutz einsetzen. Mehr Informationen und Anmeldung unter: www.jugendschutz-label.ch
Meldepflicht Lotto und Tombola
Seit dem 01.01.2021 gilt für die Durchführung von Lottos und Tombolas an Unterhaltungsanlässen eine Meldepflicht. Die Vorgaben sind einzuhalten.
Die Meldung hat bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung mittels Onlineformular zu erfolgen. Werden alle Bedingungen erfüllt, erfolgt keine Rückmeldung durch die zuständige Behörde.
Meldepflicht Lotto und Tombola
Checkliste und Anleitung / Onlineformular
Bewilligung Kleinlotterie
Veranstalter müssen gemäss Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgen. Der Gewinn ist ebenso für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bewilligungen für die Durchführung von Lotterien können nur für Veranstaltungen mit mindestens regionaler Bedeutung erteilt werden.
Das Gesuch ist bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufes bzw. vor der Lotto-Veranstaltung mittels Onlineformular einzugeben.
Checkliste und Anleitung / Onlineformular
Kontakt
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Fonds und Bewilligungen – Bewilligungen und Meldungen
Kramgasse 20
3011 Bern
Telefon 031 636 98 95
E-Mail
Website
Terrainbenützung
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist gemäss Strassengesetz (SG) des Kantons Bern bewilligungspflichtig. Davon betroffen sind auch öffentliche Plätze.
Wenn aufgrund eines Anlasses (z.B. Fest, Verkaufsstand, Bauarbeiten, Abstellen einer Mulde, Aufstellen eines Gerüstes usw.) eine öffentliche Strasse oder ein öffentlicher Platz gesperrt werden muss, ist spätestens 30 Tage vorher bei der Einwohnergemeinde Lengnau BE, Bau- und Planungsabteilung, Brunnenplatz 2, 2543 Lengnau BE ein Gesuch für die Benützung von öffentlichem Terrain zu stellen.
Das Gesuch können Sie auch bei der Bau- und Planungsabteilung beziehen.