Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Mittels eines Vorsorgeauftrags kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, falls sie – zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls – nicht mehr urteilsfähig ist. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll.

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder öffentlich zu beurkunden. Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, dem Zivilstandsamt ihrer Wahl die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie den Hinterlegungsort zu melden. Die Informationen werden in die zentrale Datenbank „Infostar“ eingetragen. Der Vorsorgeauftrag wird dann wirksam, wenn die Person, die ihn abgeschlossen hat, urteilsunfähig geworden ist. Bei Annahme des Vorsorgeauftrags vertritt die beauftragte Person die auftraggebende Person im Rahmen des betreffenden Vorsorgeauftrags und nimmt ihre Aufgaben sorgfältig wahr.
Quelle: KESB Kanton Bern

Vorsorgeauftrag deponieren

Personen mit Wohnsitz in Lengnau BE können zur sicheren Aufbewahrung ihren Vorsorgeauftrag gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 bei der Präsidialabteilung hinterlegen. Die Sachbearbeiter/-innen der Präsidialabteilung quittieren den Empfang des Vorsorgeauftrages und deponieren diesen analog der Testamente fachgerecht. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann der Verfasser / die Verfasserin den Vorsorgeauftrag wieder abholen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist seit Längerem in der medizinischen Praxis anerkannt. Neu ist die Regelung ihrer Grundzüge im Erwachsenenschutzrecht. In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen.

Wer eine Patientenverfügung schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf seiner Versichertenkarte eintragen lassen. Für das Vorgehen wird auf die Website des Bundesamtes für Gesundheit verwiesen.
Quelle: KESB Kanton Bern

Für Patientenverfügungen sind die Gemeinden als Aufbewahrungsort ungeeignet, weil garantiert werden muss, dass die Patientenverfügung für Ärzte ect. jeden Tag 24 Stunden während 365 Tage im Jahr innert kürzester Zeit (Notfälle ect.) zur Verfügung steht.
Quelle: BSIG

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BSIG vom 08.03.2018: Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen