Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag regeln Sie, wer Sie in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, falls Sie urteilsunfähig werden sollten. Das kann zum Beispiel eintreffen bei Krankheit, Demenz oder nach einem Unfall.

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder von einem Notar / einer Notarin zu beurkunden. Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, dem Zivilstandsamt Ihrer Wahl die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie den Hinterlegungsort zu melden. Das Zivilstandsamt wird den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister eintragen, so dass die Information bei Bedarf für die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zugänglich ist. Der Vorsorgeauftrag wird dann wirksam, wenn die Person, die ihn abgeschlossen hat, urteilsunfähig geworden ist. Bei Annahme des Vorsorgeauftrags vertritt die beauftragte Person die auftraggebende Person im Rahmen des betreffenden Vorsorgeauftrags und nimmt ihre Aufgaben sorgfältig wahr.

Weitere Informationen zum Vorsorgeauftrag finden Sie auf der Website der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Vorsorgeauftrag deponieren

Personen mit Wohnsitz in Lengnau BE können zur sicheren Aufbewahrung ihren Vorsorgeauftrag gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 bei der Präsidialabteilung hinterlegen. Die Sachbearbeiter/-innen der Präsidialabteilung quittieren den Empfang des Vorsorgeauftrages und deponieren diesen analog der Testamente fachgerecht. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann der Verfasser / die Verfasserin den Vorsorgeauftrag wieder abholen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist seit Längerem in der medizinischen Praxis anerkannt. Neu ist die Regelung ihrer Grundzüge im Erwachsenenschutzrecht. In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen.

Wer eine Patientenverfügung schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf seiner Versichertenkarte eintragen lassen.

Für Patientenverfügungen sind die Gemeinden als Aufbewahrungsort ungeeignet, weil garantiert werden muss, dass die Patientenverfügung für Ärzte ect. jeden Tag 24 Stunden während 365 Tage im Jahr innert kürzester Zeit (Notfälle ect.) zur Verfügung steht. (Quelle: BSIG)

Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie auf der Website der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Mehr zum Thema

BSIG vom 08.03.2018: Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen