Spielplätze

Den Kindern in Lengnau stehen – ausser den Spielplätzen bei den Schulhäusern – auch zwei öffentliche Spielplätze zur Verfügung.

Ein Spielplatz befindet sich oberhalb der reformierten Kirche an der Beundenstrasse, der andere am Pappelweg.

Spielplatz Beunden (Beundenstrasse)

Der Spielplatz Beunden wurde im 2015 neu gestaltet. Bei der Umgestaltung wurden einheimische Sträucher gepflanzt und ein Weidenhaus gebaut. Der Spielplatz verfügt über zwei neue Spielgeräte. Im oberen Bereich, welcher nicht mehr aktiv genutzt werden darf, ist unter anderem ein Wildbienenhotel entstanden.

Spielplatz Pleutenen (Pappelweg)

Der Spielplatz Pleutenen wurde im 2012 erneuert und bietet den Kindern eine attraktive Spielmöglichkeit und den Eltern den nötigen Platz, um zu verweilen und mit gleichgesinnten Kontakt zu pflegen.

Bei der Benützung der Kinderspielplätze sind einige Regeln einzuhalten:

  • Zur Infrastruktur (Geräte, etc.) soll Sorge getragen werden. Es ist für alle Benutzer vorteilhaft, wenn die Infrastruktur in einem ordnungsgemässen Zustand angetroffen wird
  • Die Verunreinigung der Plätze ist zu vermeiden, d.h. die aufgestellten Abfallbehälter sind zu benützen. Sie helfen der Einwohnergemeinde Lengnau BE so Kosten zu sparen

Weil sich in den letzten Jahren immer wieder Jugendliche während den Nachtzeiten auf den Spielplätzen aufgehalten und Lärm verursacht haben, wurde der Spielplatz Pleutenen mit einem richterlichen Verbot belegt.

Wortlaut:

Die Einwohnergemeinde Lengnau BE, als Eigentümerin der Parzelle 744, Spielplatz Pleutenen, lässt hiermit jegliche Störung ihres Besitzes mit richterlichem Verbot belegen. Auf dem Spielplatz Pleutenen ist ausdrücklich verboten:

  • Das Befahren und Begehen mit Fahrzeugen
  • Der ungebührliche Aufenthalt und Störungen aller Art (Nachtruhestörungen, usw.) zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr
  • Jegliches Deponieren von Gegenständen und Kehricht

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Mündel verantwortlich und haftbar. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 118 EG zum ZGB auf Antrag mit Busse bis zu CHF 1’000.00 bestraft.

Dem Verbot wird mit Kontrollen durch die Gemeinde- und Kantonspolizei Nachdruck verliehen. Leider mussten in der Vergangenheit schon Jugendliche verzeigt werden.