Wenn Sie ein öffentliches Fest planen, eine Degustation durchführen, mit alkoholischen Getränken handeln oder eine Lotterie organisieren, sind vorher verschiedene Bewilligungen einzuholen. Dasselbe gilt bei der Benützung von öffentlichem Terrain (Strasse und Platz).
Die Gesuchsformulare sind frühzeitig, spätestens 20 Tage vor dem Anlass (60 Tage bei Grossanlass über 500 Personen), einzureichen. Je nach Anlass werden eine oder mehrere Bewilligungen benötigt. Die Gesuchsformulare können Sie bei der Präsidialabteilung oder unter "Mehr zum Thema" beziehen.
Am 01.01.2021 sind das neue kantonale Geldspielgesetz (KGSG) sowie die kantonale Geldspielverordnung (KGSV) in Kraft getreten, was zu einigen Neuerungen beim Bewilligungs- und Meldeverfahren bei Kleinspielen führt.
Neu ab 01.01.2021:
Meldepflicht Lotto und Tombola
Ab 01.01.2021 gilt für die Durchführung von Lottos und
Tombolas an Unterhaltungsanlässen eine Meldepflicht. Die Vorgaben sind
einzuhalten.
Meldefrist: 30 Tage vor der Veranstaltung
Bewilligung Kleinlotterie
Veranstalter müssen gemäss Statuten gemeinnützige Zwecke
verfolgen. Auch ist der Gewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bewilligungen für die Durchführung von Lotterien können nur für Veranstaltungen mit mindestens regionaler Bedeutung erteilt werden.
Eingabefrist: 30. September des Jahres vor Losverkauf / Veranstaltung
Alle Neuerungen ab 2021
Weitere Informationen zur kantonalen Geldspielgesetzgebung und die gesamten Neuerungen ab 01.01.2021 können der BSIG-Nr. 9/935.52/1.1 entnommen werden.
Kontakt
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Fonds und Bewilligungen
Kramgasse 20
3011 Bern
Telefon: 031 636 01 39
E-Mail
Im Kanton Bern wurde die Gastgewerbeverordnung per 01.01.2019 geändert. Folgende Bereiche sind unter anderem im Zusammenhang mit Festwirtschaften betroffen:
Gastgewerbliche Einzelbewilligung
Einzelanlässe (Festwirtschaften), deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation* zugute kommt und deren Mitarbeitende höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten, gelten nicht als gewerbsmässig und werden von der Bewilligungspflicht befreit, wenn sie
* Sicher gemeinnützig sind Organisatoren, die entsprechend dem Verzeichnis der Steuerverwaltung vollständig steuerbefreit und damit selber gemeinnützig sind. Ebenso kann eine Veranstaltung, deren Erlös zweckgebunden einer gemeinnützigen Sache zukommt, unter Art. 1a GGV fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass der (nicht zwingend gemeinnützige) Organisator die Mitarbeitenden nicht ordentlich entschädigt. Die Finanzierung des Vereinslebens von kleineren Sportclubs, Theatervereinen usw. kann in der Regel als nicht gewerbsmässig gelten. Nicht mehr darunter fallen grössere Clubs wie z.B. der YB, EHCB oder der FC Thun. Die permanente Finanzierung des Vereinslebens (wie beispielsweise Buvetten) fällt nicht unter die Befreiung.
Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und ist der Teilnehmerkreis nicht begrenzt, gelten Veranstaltungen im Sinne der vorgenannten Punkte als nicht gewerbsmässig und werden von der Bewilligungspflicht befreit, wenn
Es wird auf das Gastgewerbegesetzt (GGG), die Gastgewerbeverordnung (GGV) sowie den Prozessablauf "Bewilligungspflicht für Einzelanlässe" verwiesen.
Mehrweggeschirr gegen Pfand (Art. 17a GGV)
Seit dem 01.01.2019
ist zudem neu, dass bei Anlässen die Verwendung von gegen Pfand abgegebenem
Mehrweggeschirr vorgeschrieben. Kein Mehrweggeschirr ist nötig bei Vorliegen
von einem den untenstehenden Gründen:
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies insbesondere bei kleineren Veranstaltungen (unter 500 Personen) und an Märkten der Fall sein dürfte.
Flüssiggasanlagen (Gasgrill)
Ebenfalls gibt es bezüglich Flüssiggasanlagen (Gasgrill) eine Änderung. Flüssiggasanlagen an Veranstaltungen müssen jährlich kontrolliert und bei bestandener Gaskontrolle mit einer Vignette gekennzeichnet werden.
Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit (Art. 32c Abs. 4 VUV). Die Kontrolle, ob die Vignetten (Kontrollbescheinigungen) vorhanden sind und die Checkliste ausgefüllt wurde, obliegt der verantwortlichen Person eines Einzelanlasses (Festwirtschaft).
Die Richtlinie kann unter www.arbeitskreis-lpg.ch heruntergeladen werden.
Diese periodischen Kontrollen der Flüssiggasanlagen sind von einem dazu ausgebildeten Fachmann auszuführen. Sie finden die Liste der vom Verein Arbeitskreis LPG geprüften und zugelassenen Gaskontrolleure unter: www.arbeitskreis-lpg.ch/service/verzeichnis
Fähigkeitsausweis (Gastgewerbe / Restaurant)
Neu ist für praktisch alle Betriebe – insbesondere auch die 30-er Beizli – ein Fähigkeitsausweis nötig (bestehende Betriebsbewilligungen gelten weiterhin, auch ohne Fähigkeitsausweis). Dafür erhält man den Fähigkeitsausweis bereits bei bestehender Prüfung in den beiden Modulen "Lebensmittelrecht / Hygiene" und "Recht".
Welche Unterlagen werden benötigt, um ein Gesuch für eine gastgewerbliche Einzelbewilligung bei der Gemeindebehörde einzureichen?
Folgende Unterlagen verlangt die Gemeindebehörden bei der Gesuchseingabe:
Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sind bei der Präsidialabteilung einzureichen.
Sie führen als verantwortliche/r Bewilligungsnehmer/in einen Anlass mit Bewirtung von Gästen durch. Als verantwortliche Person tragen Sie für den Festbetrieb die ganze Verantwortung.
Für die Gästebewirtung bei Festanlässen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wie sie auch für die übrigen der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betriebe gefordert werden. Kontrollen anlässlich von Festanlässen erfolgen durch den kantonalen Lebensmittelkontrolleur des Kantonalen Laboratoriums Bern. Mängel werden unter Kostenfolge beanstandet.
Lebensmittelkontrolleur
Bei Fragen betreffend dem Selbstkontrollkonzept oder weiteren Fragen rund um Ihren Anlass steht Ihnen die Präsidialabteilung oder der kantonale Lebensmittelkontrolleur gerne zur Verfügung:
Kantonales Laboratorium
Lebensmittelkontrolle
Muesmattstrasse 19
3012 Bern
Telefon: 031 633 11 11
Fax: 031 633 11 99
E-Mail
Jugendschutz-Label "Phil Good"
Das Label "Phil Good – ausgezeichnet feiern" ist ein Leistungsausweis für Veranstalter und Gastgewerbebetriebe im Kanton Bern, die sich aktiv und engagiert über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus für den Jugendschutz einsetzen.
Ziel ist es, Veranstalter beim Thema Jugendschutz zu unterstützen und zu beraten. Die Teilnahme ist kostenlos und beinhaltet zahlreiche Vorteile.
Mehr Informationen und Anmeldung unter: www.philgoodlabel.ch
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist gemäss Strassengesetz (SG) des Kantons Bern bewilligungspflichtig. Davon betroffen sind auch öffentliche Plätze.
Wenn aufgrund eines
Anlasses (z.B. Fest, Verkaufsstand, Bauarbeiten, Abstellen einer Mulde, Aufstellen eines Gerüstes usw.) eine öffentliche Strasse oder ein öffentlicher Platz
gesperrt werden muss, ist spätestens 30 Tage vorher bei der Einwohnergemeinde
Lengnau BE, Kommission für Gemeindepolizei und öffentliche Sicherheit, Dorfplatz
1, 2543 Lengnau BE ein Gesuch für die Benützung von öffentlichem Terrain zu
stellen.
Das Gesuch
können Sie bei der Präsidialabteilung oder unter „Mehr zum Thema“ beziehen.