Für eine saubere Umwelt – für ein sauberes Lengnau

Hinterlassenschaften von Hunden und Pferden fachgerecht entsorgen

Hinterlassenschaften von Hunden und Pferden auf Strassen und Wegen führen häufig zu Beanstandungen. Wer Hunde und Pferde ausführt, soll deren „Geschäft“ bitte fachgerecht entsorgen.

Lengnau führte ab 2018 die Aktion saubere Wegränder ein. Mit Hilfe des Werkhofs und des Sicherheits- und Kontrolldienstes wurden jährlich – auch im Jahr 2023 – über 60 Holzpfosten mit dem entsprechenden Plakat und mit Robidog-Säckli auf dem Gemeindegebiet von Lengnau aufgestellt. Diese haben die Hundehalterinnen und Hundehalter jeweils auf die Aktion aufmerksam gemacht.

Information an die Hundehalterinnen und Hundehalter

Die Situation mit herumliegendem Hundekot in der Witi und im Siedlungsgebiet hat sich seit Beginn der Aktion saubere Wegränder erfreulicherweise verbessert. Es gibt jedoch immer wieder Beschwerden über die Hinterlassenschaften von Hunden, insbesondere im Siedlungsgebiet. Auch die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinde Lengnau haben in letzter Zeit wieder eine Verschlechterung der Situation festgestellt.

Die heimischen Weiden und Wiesen dienen als Futtergrundlage für diverse Nutztiere. Die Verunreinigung des Futters mit Hundekot ist eine grosse Gefahr für die Gesundheit der Tiere, insbesondere für trächtige Rinder. Hundehalterinnen und -halter sollten ihren Hund deshalb an der Leine führen, auf den Wegen bleiben und den Hundekot aufsammeln. Zur Entsorgung der Hinterlassenschaften gibt es auf dem Gemeindegebiet von Lengnau aktuell 48 Robidog-Behälter, die von vielen übrigens auch rege genutzt werden.

Den Hundehalterinnen und Hundehaltern, welche den Hundekot bereits fachgerecht entsorgen, danken wir herzlich. 

Information für Pferdehaltende, Reiter/-innen und Fahrer/-innen

Auch über die Hinterlassenschaften von Pferden auf Strassen gab es vereinzelt Beschwerden. Wenn immer möglich, sollten die Pferdeäpfel entfernt oder notfalls an die Strassenseite geschoben werden. Damit es gar nicht erst zu einer Verunreinigung kommt, gibt es die Möglichkeit eines Pferdeäpfel-Auffangsacks. Es sind verschiedene Modelle erhältlich, sowohl für Pferde mit Reiter/-in als auch für Kutschenpferde.

Foto: Daniel von Burg

Foto: zvg

 

Mit Auffangsäcken für Kutschen- und Reitpferde können Pferdeäpfel aufgefangen werden.

Betreffend Haltung der Tiere machen wir auf das Ortspolizeireglement der Einwohnergemeinde Lengnau vom 3. Dezember 2009 aufmerksam. Verfehlungen können entsprechend geahndet werden.

Nebst den kommunalen Richtlinien, respektive Reglementen und Verordnungen, sind auch die Gesetze und Verordnungen zur Tierhaltung auf Bundes- und Kantonsebene einzuhalten.

Vielen Dank für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Ihre Rücksichtnahme – die Spaziergängerinnen und Spaziergänger und die Anwohnerinnen und Anwohner danken es Ihnen.

Auszug aus dem Ortspolizeireglement der Einwohnergemeinde Lengnau

Art. 12 Grundsatz
¹ Für die Tierhaltung gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Tiere sind so zu halten, dass niemand durch Lärm, Gerüche oder durch das Verhalten von Tieren belästigt wird und dass weder Personen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

² Tierhalter und Tierhalterinnen haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Tiere Gebäudeteile, Gehwege, Park- und Sportanlagen, Spielplätze, fremde Gärten und landwirtschaftliche Kulturen nicht verunreinigen oder beschädigen. Verrichtet ein Tier seine Notdurft an ungeeigneter Stelle, so sind die Exkremente durch die Besitzerin oder den Besitzer unverzüglich zu beseitigen.

³ Weidetiere dürfen Glocken tragen.

Art. 13 Hundehaltung
¹ Hunde dürfen auf öffentlichem Grund nicht unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden.

² Das zuständige Organ der Ortspolizei kann mittels Allgemeinverfügung Orte, Plätze und Strassenzüge  bezeichnen, wo Hunde an der Leine zu führen sind (Leinenzwang).

³ Ist ein Hund gefährlich oder aggressiv kann die Ortspolizei im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 08. Juni 1997 weitere geeignete Massnahmen anordnen.

Art. 15 Reiten auf öffentlichen Strassen
¹ Das zuständige Organ der Ortspolizei kann mittels Allgemeinverfügung das Reiten auf Gemeindestrassen und -wegen zur Vermeidung von Schäden einschränken.

² Reiterinnen und Reiter sowie Pferdeführerinnen und Pferdeführer sind gehalten, die Exkremente ihrer Pferde im besiedelten Gebiet auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Gehwegen unmittelbar, spätestens nach 4 Stunden, zu entfernen.