Revision der Ortsplanung wird dem Souverän vorgelegt
Die Gemeindeversammlung wird am 01. Dezember 2022 über die Teilrevision der Ortsplanung zu befinden haben. Die Zone mit Planungspflicht Rosenweg (ZPP Rosenweg) wird dem Souverän zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Aufgrund der Mitwirkungseingaben besteht bei der ZPP Rosenweg noch Klärungsbedarf.
Der Gemeinderat genehmigte die Revision der Ortsplanung und legt diese nun zur Auflage auf. Auslöser für die Ortsplanungsrevision war die neue Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen des Kantons Bern (BMBV).
Die technische Anpassung der Begriffe und Messweisen trägt dazu bei, dass in allen Kantonen, die der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe beigetreten sind, die Begriffe im Bauwesen gleich verstanden und die Messweisen gleich gehandhabt werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die BMBV bis zum 31. Dezember 2023 in ihrer baurechtlichen Grundordnung umzusetzen. Spätestens ab dem 01. Januar 2024 gelten die Bestimmungen der BMBV in allen Gemeinden direkt, d.h. für die Baugesuche, welche ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Die Einwohnergemeinde Lengnau kommt ihrer Umsetzungspflicht mit der geplanten Änderung des Baureglements fristgerecht nach und vermeidet damit, aufgrund einer verspäteten Umsetzung in die Situation eines drohenden Baustopps zu geraten.
Bei der Anpassung der Vorschriften im Baureglement wurde darauf geachtet, dass die Überprüfung und Anpassung der Vorschriften zu möglichst geringen materiellen Änderungen führt.
Die geltenden Vorschriften des heutigen Baureglements wurden also in die neuen „Regeln“ übersetzt.
Die baulichen Möglichkeiten bleiben im Grossen und Ganzen unverändert, nur die Messweisen und die Begrifflichkeiten ändern sich soweit, als es die BMBV erfordert.
Geringfügige Anpassungen gab es dennoch:
- Umzonung in ZöN A «Kleinfeld» / Die nicht bebaute Wohnzone W2 wird durch die Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) A abgelöst. Von der Umzonung ist eine Fläche von 2804 m2 betroffen. Mit dieser Umzonung wird kein WMK1-Baulandbedarf geltend gemacht. Die Wohnbaulandreserven werden entsprechend reduziert.
- ZöN F «Küpfgasse», Parz. Nrn. 390 + 391 / Die Gemeinde konnte die Parzellen Nrn. 390 und 391 zur Arrondierung der Schulanlage Küpfgasse erwerben. Aus diesem Grund sollen die Grundstücke mit einer Umzonung in die ZöN F «Küpfgasse» einbezogen werden. Eine Anpassung der Vorschriften ist nicht erforderlich.
- ZöN T «Grot» / Das ehemalige Schützenhaus Grot mit seinem Umfeld wird seit Jahren als Freizeitanlage und Spielplatz im Rahmen einer Zone für Sport und Freizeitanlagen genutzt. Die Wiese nördlich vom Schützenhaus ist vertraglich zur Mitbenutzung zu Gunsten der Bebauung ZPP 10 «Grot» als grössere Spielwiese gemäss Art. 46 BauV gesichert. Mit der Zonenplanänderung soll zum Beispiel das Schützenhaus zukünftig teilweise dem Kindergarten zur Verfügung gestellt und die Nutzung als Freizeithaus ermöglicht werden. Dies erfordert die Umzonung des bebauten Bereichs von der heutigen Zone für Sport und Freizeitanlagen in eine Zone für öffentliche Nutzungen, wobei das Gebäudevolumen nicht wesentlich verändert werden soll. Die Vorschriften sind im Baureglement integriert.
- ZPP 12 «Rolli» / Die Gemeinde ist Grundeigentümerin der Gewerbe-Parzellen östlich des Rothornwegs. Die Baurechte werden bis 2030 auslaufen, respektive heimfallen. Anstelle einer gewerblichen Nutzung in Mitte des Wohnquartiers beabsichtigt die Gemeinde diese Grundstücke einer Wohnnutzung zuzuführen. Zwischen Rothornweg und Jungfraustrasse befinden sich die Wohnbauland-Grundstücke Nrn. 993, 1000 und 1001 der ehemaligen Spahr-Traktoren-Werkstätte, die einer hohen Nutzungsdichte mit Wohnen zugeführt werden sollen.
Westlich der Jungfraustrasse ist die Parzelle Nr. 992 der Bauernhofzone zugeordnet und nördlich davon befindet sich die unüberbaute Wohnbauland-Parzelle Nr. 2322, die beide einer zeitgemäss hohen Wohnnutzung zugeführt werden sollen. Der Gemeinderat erachtet es als einmalige Chance, dieses grössere Gebiet in Etappen einer Zone mit Planungspflicht nach Art. 92 BauG zuzuweisen. In einem ersten Schritt soll unter Einbezug sämtlicher Arbeitszonen im Gebiet Rolli ein Richtplan erarbeitet werden. Gestützt auf den Richtplan «Rolli» soll das Gebiet in Etappen mit Teil-Überbauungsordnungen, respektive in einem späteren Zeitpunkt mit einer Erweiterung der ZPP 12 erneuert werden. Dabei soll ein Quartier von überdurchschnittlicher Qualität mit einer angemessenen Nutzungsdichte entstehen. Die ZPP-Vorschriften sind im Baureglement integriert. Art. 92 Abs. 2 BauG bildet die Grundlage für das qualitätssichernde Verfahren und bietet einen grossen Gestaltungsspielraum, indem mit den Überbauungsordnungen von den baurechtlichen Vorschriften der Grundordnung abgewichen werden kann. Leider kann die direkte Umzonung des gesamten Areales nicht erfolgen, da die Einwohnergemeinde Lengnau gemäss Kanton Bern derzeit über zu viel Wohnbauland verfügt.