Steuererlass

Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu vereinbaren oder ein Steuererlassgesuch zu stellen.

Zahlungserleichterungen

Zahlungserleichterungen sind nur für rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuern möglich, in der Regel nach der definitiven Schlussabrechnung oder nach einer Entscheidrechnung (z.B. Einspracheentscheid). Der gesetzliche Verzugszins bleibt vorbehalten.

Das Gesuch ist bei der zuständigen Inkassostelle einzureichen:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Region Seeland
Inkassostelle
Bahnhofplatz 10
2501 Biel/Bienne

Telefon 031 633 60 01
E-Mail
Website

Steuererlass

Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Hier erfahren Sie, was Sie bei einem Erlassgesuch beachten müssen.

Voraussetzungen für Steuererlass

Das Steuererlassgesuch ist beim Steuerbüro Lengnau BE einzureichen. Dort kann das Erlassgesuch auch in Papierform bezogen werden.

Besonderer Abzug gemäss Art. 41 StG

Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden.

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro Lengnau BE einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Steuerbüro prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag. Die Gewährung des Abzugs gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.

Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr ausgefüllt werden. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist trotz Abzug nach Art. 41 StG jedes Jahr fristgerecht einzureichen.

Mehr zum Thema

Steuerverwaltung des Kantons Bern