Steuerarten

Amtliche Bewertung von Liegenschaften

Beim Steuerbüro Lengnau BE erhalten Sie Auskunft zum amtlichen Wert, Eigenmietwert und der Liegenschaftssteuer. Der/die EigentümerIn oder NutzniesserIn kann bei uns Einsicht ins Grundstückprotokoll (Bewertungsunterlagen) nehmen.

Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks. Die Gemeinde verwendet den amtlichen Wert ausserdem zur Berechnung der Liegenschaftssteuer und gegebenenfalls der Schwellentelle. Er wird durch die kantonale Steuerverwaltung festgesetzt. Oftmals findet dazu ein Augenschein vor Ort durch eine kantonale Schätzerin oder einen kantonalen Schätzer statt. Den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks wird Rechnung getragen.

Änderungen an Grundstücken werden laufend nachgetragen bzw. nachbewertet. Für detaillierte Fragen steht Ihnen die Steuerverwaltung des Kantons Bern, amtliche Bewertung, gerne zur Verfügung.

Kontakt für Bewertungen

Telefon 031 633 66 44

E-Mail

Montag, Mittwoch und Freitag
08.00 – 13.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag

12.00 – 16.30 Uhr

Feuerwehrdienstersatzabgabe

In der Einwohnergemeinde Lengnau BE wohnhafte Frauen und Männer sind feuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht beginnt mit dem 21. Altersjahr und endet mit dem 50. Altersjahr.

Wer nicht aktiv Feuerwehrdienst leistet, bezahlt eine Ersatzabgabe von 5% des Staatssteuerbetrages:

  • CHF 20.00 mindestens
  • CHF 400.00 höchstens (neu ab 01.01.2024, CHF 450.00)

Dem Reglement über die Spezialfinanzierung zur Sicherstellung der Feuerwehraufgaben und der Verordnung über die Höhe der Wehrdienstersatzabgabe können Sie weitere Informationen entnehmen.

Hundetaxe

Die Hundetaxe ist jeweils im August fällig. Wie wird die Hundetaxe bezahlt?

Bisherige Hundehalter

Wenn Ihr Hund ordnungsgemäss registriert ist, erhalten Sie eine Rechnung. Ihr Hund behält stets die gleiche Marke und somit auch die gleiche Nummer. Bei Verlust können Ersatzmarken bezogen werden.

Neue Hundehalter oder Neuzuzüger

Alle Hunde über 6 Monate (Stichtag 01.08.) müssen der Präsidialabteilung gemeldet werden und erhalten eine Hundemarke mit einer Nummer. Ist ein Hund am Stichtag noch nicht 6 Monate alt, muss er bei der Einwohnergemeinde Lengnau BE gleichwohl registriert werden und erhält eine gültige Hundemarke.

Wenn Sie keinen Hund mehr halten, bitten wir Sie, dies umgehend der Präsidialabteilung, Telefon 032 654 71 01, zu melden. Damit ist gewährt, dass Sie keine Rechnung mehr für die Hundetaxe erhalten.

Die Vorweisung des Impfpasses ist nicht mehr nötig.

Was kostet die Hundetaxe?

Die ordentliche Taxe für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund beträgt CHF 100.00 bzw. CHF 50.00 für den 1. Hund, dessen HalterIn vor dem 01.08. AHV/IV-RentnerIn war (jeder weitere Hund CHF 100.00).

Hunde, die am 1. August noch nicht 6 Monate alt sind, bleiben für das laufende Jahr taxfrei.

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer wird für diejenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche am 31.12. als EigentümerInnen oder NutzniesserInnen im Grundbuch eingetragen sind. Sie wird durch die Gemeinde erhoben und gehört zu den sogenannten fakultativen Gemeindesteuern. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will.

Die Liegenschaftssteuer in der Einwohnergemeinde Lengnau BE beträgt 1.1 ‰ vom amtlichen Wert.

Dem Reglement über die Liegenschaftssteuer können Sie weitere Informationen entnehmen.

Quellensteuer

Bei gewissen Steuerpflichtigen wird anstelle des ordentlichen Veranlagungsverfahrens das Quellensteuerverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass am Ort der Einkommensentstehung die Steuer abgerechnet und bezogen wird.

Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Arbeitgeber, welcher den Steuerpflichtigen vertritt. Der Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer.

Alle  natürlichen  und  juristischen  Personen (Schuldner der steuerbaren Leistung, SSL), die an der Quelle besteuerte Personen beschäftigen, können – nach der Registrierung im BE-Login – sämtliche Steuerdaten ihrer quellenbesteuerten Mitarbeitenden (qsP) elektronisch aufnehmen und mutieren sowie die Abrechnungen erfassen, online übermitteln und mit den zuständigen Institutionen elektronisch verkehren.

Weitere wichtige Steuerarten sind:






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