Kindes- und Erwachsenenschutz

Es gilt das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 01.01.2013.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Entscheidungszuständigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht obliegt dem Kanton. Die Zuständigkeit wird durch die regional organisierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) wahrgenommen.

Im Kanton Bern bestehen 11 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie eine burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Für die Einwohnergemeinde Lengnau BE ist die KESB Biel/Bienne zuständig.

Die KESB hat im Bereich des Erwachsenenschutzes über den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung oder gesetzliche Massnahmen für urteilsunfähige oder schutzbedürftige Personen zu befinden. Die KESB hat dafür zu sorgen, dass die Beiständin oder der Beistand die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. Im Bereich des Kindesschutzes hat die KESB zudem über den Entzug der elterlichen Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entscheiden.

Das Führen von Beistandschaftsmandaten sowie diverse Abklärungsarbeiten sind Sache der Gemeinde, respektive der Sozialdienste. Gefährdungsmeldungen der Schulen, von Beratungsstellen, Nachbarn oder Verwandten wegen Kindswohlgefährdung, Verwahrlosung etc. können bei der KESB Biel/Bienne, eingereicht werden.

Betroffene erwachsene Personen können auch eine Selbstmeldung über die Hilfsbedürftigkeit machen. Die KESB erteilt dem Sozialdienst bei Erhalt einer Gefährdungsmeldung einen Abklärungsauftrag.

Beistandschaften

Die KESB kann, sofern eine Abklärung die Notwendigkeit einer Beistandschaft ergibt, Mitarbeitende des Sozialdienstes als MandatsträgerInnen ernennen. Die Beistandschaften gibt es in vier verschiedenen Arten. Es werden die Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft unterschieden. Die Massnahmearten können auf die Bedürfnisse der jeweiligen Situation abgestimmt werden.

Begleitbeistandschaft
Die niedrigste Stufe der behördlichen Massnahmen bildet die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. Diese kann allein oder in Kombination mit anderen Beistandschaftsarten angeordnet werden. Die Begleitbeistandschaft beinhaltet rein begleitende Unterstützung. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist dabei uneingeschränkt und die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger hat dabei keinerlei Vertretungskompetenz. Hierbei geht es um Beratung und Assistenz und nicht um Bestimmung, nach dem Motto Hilfe zur Selbsthilfe. Die Begleitbeistandschaft setzt die unbedingte Zustimmung der betroffenen Person voraus.

Vertretungsbeistandschaft
Die Vertretungsbeistandschaft wird eingerichtet, wenn eine Person eine Vertretung bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten braucht. Falls notwendig kann die Handlungsfähigkeit der Person eingeschränkt werden. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit muss nach dem Bedarfsprinzip individuell ausgestaltet werden. Auch Personen deren Handlungsfähigkeit uneingeschränkt ist, müssen sich die Handlungen der  Beiständin oder des Beistandes gefallen lassen. Der Umfang einer Vertretungsbeistandschaft kann stark variieren. Die Vertretungsbeistandschaft kann unter Umständen lediglich zur Besorgung eines einzelnen Geschäfts erforderlich werden. Ferner gibt es Varianten der Vertretungsbeistandschaft, welche eine sehr umfangreiche Aufgabenstellung beinhalten, z.B. bei sogenannten Altersbeistandschaften.

Mitwirkungsbeistandschaft
Die Mitwirkungsbeistandschaft kann zum Schutz einer hilfsbedürftigen Person eingerichtet  werden. Damit einher geht eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person. Die Beiständin oder der Beistand kann allerdings nicht anstelle der betreffenden Person handeln. Die oder der Betroffene bleibt handlungsfähig. Die Handlungen der jeweiligen Person werden jedoch erst mit der ausdrücklichen Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes rechtswirksam.

Umfassende Beistandschaft
Massgebend für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ist die besondere Hilfsbedürftigkeit einer Person. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen vollumfänglich. Diese Art der Beistandschaft sollte nur mit äusserster Zurückhaltung angeordnet werden. Die Beiständin oder der Beistand ist somit die gesetzliche Vertretung mit Vertretungskompetenz.

Kombination von Beistandschaften
Die einzelnen Beistandschaftsarten können nach Art. 397 ZGB ausdrücklich kombiniert werden. Durch das Kombinieren können die Massnahmearten den Bedürfnissen des Einzelfalls  angepasst werden und dies ermöglicht eine grosse Flexibilität im Massnahmesystem.

Private Mandatsträger/-in (PriMa)
Beistandschaften können im Erwachsenenschutz auch von privaten Personen (PriMa) übernommen werden, dies auf Wunsch der betroffenen urteilsfähigen Personen oder bei Urteilsunfähigen, wenn der Wunsch im Vorsorgeauftrag geregelt wurde. Mindestvoraussetzungen sind Schuldenfreiheit und keinen Eintrag im Strafregister.

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KESB Biel/Bienne